Notifizierte Stelle 2516 nach BauPVO

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der bupZert GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Etwaig entgegenstehende Bedingungen, insbesondere allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Auskünften, sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen.

2. Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen, Schriftform, Kündigung

2.1. Ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des von uns übermittelten Vertrages zustande. Für diesen Vertrag einschließlich aller Nebenabreden gilt die Schriftform.

2.2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag des Zustandekommens des Vertrages.

2.3. Soweit der Vertrag eine Verlängerung der Laufzeit für den Fall vorsieht, dass der Vertrag nicht vorher gekündigt wird, kann eine Kündigung nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten vor dem jeweiligen Verlängerungsstichtag erfolgen.

2.4. Der Vertrag kann nur schriftlich gekündigt werden.

3. Vereinbarter Leistungsumfang und Leistungserbringung

3.1. Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.

3.2. Die vereinbarten Leistungen werden – wenn nicht anders vereinbart – unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtsvorschriften und technischen Normen durchgeführt. Soweit dem geltende Rechtsvorschriften und technische Normen nicht entgegenstehen, sind wir – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – berechtigt, die Methodik, Art und Umfang durchzuführender Begutachtungen sowie Art und Umfang der Dokumentation nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.

3.3. Mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist nicht die Übernahme einer Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und/oder Funktionsfähigkeit von uns geprüfter Abläufe, Systeme, Produktionsmethoden, Materialien, Produkte oder sonstiger Gegenstände sowie deren Verwendung und Zulässigkeit von deren Verwendung verbunden.

3.4. Von uns durchgeführte Begutachtungen erfolgen auf Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften und technischen Normen. Für die Sachgemäßheit des Inhalts solcher Rechtsvorschriften und technischen Normen übernehmen wir keine Gewähr.

4. Leistungsfristen

4.1. Im Vertrag angegebene Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges. Sie sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als „verbindliche Fristen“ oder „verbindliche Termine“ bestätigt haben.

4.2. Leistungsfristen und Termine gelten nur insoweit, wie uns der Auftraggeber die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Gegenstände in der vereinbarten Form zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht hat und die vereinbarten oder sonst von uns angeforderten erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat.

4.3. Wenn vertraglich eine Überwachung in Form eines Dauerschuldverhältnisses vereinbart wurde, obliegt es dem Auftraggeber die Überwachungsleistungen im Hinblick auf seine betrieblichen Erfordernisse nach Bedarf abzurufen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für uns kostenlos erbracht werden.

5.2. Für die Durchführung der vereinbarten Leistung erforderliche Unterlagen, Auskünfte, Gegenstände und Personal des Auftraggebers hat der Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.3. Im Übrigen hat der Auftraggeber im Hinblick auf von ihm erbrachte Mitwirkungshandlungen und die Zugänglichmachung von Gegenständen oder Räumlichkeiten sicherzustellen, dass dabei die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften, eingehalten werden.

5.4. Der Auftraggeber hat jeglichen Mehraufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass vereinbarte Leistungen infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Der entsprechende Mehraufwand ist auch bei Vereinbarung von Fest- oder Pauschalpreisen zu unseren dann geltenden üblichen Verrechnungssätzen zu vergüten.

6. Rechnungslegung

6.1. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen. Des Weiteren dürfen wir einen Vorschuss von bis zu 30 Prozent der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung verlangen. Der geleistete Vorschuss wird grundsätzlich nicht auf Abschlagsrechnungen verrechnet. Soweit nicht der Vorschuss das noch ausstehende abzurechnende Leistungsvolumen übersteigt, sind Abschlagsrechnungen voll zu bezahlen.

6.2. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen. Des Weiteren dürfen wir einen Vorschuss von bis zu 30 Prozent der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung verlangen. Der geleistete Vorschuss wird grundsätzlich nicht auf Abschlagsrechnungen verrechnet. Soweit nicht der Vorschuss das noch ausstehende abzurechnende Leistungsvolumen übersteigt, sind Abschlagsrechnungen voll zu bezahlen.

6.3. Unsere Rechnungen gelten mit deren Bezahlung als anerkannt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig.

7.2. Im Falle des Verzugs sind rückständige Beträge mit einem Zinssatz von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.

7.3. Befindet sich der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten, ein etwaig erteiltes Zertifikat entziehen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.

7.4. Das Recht, Zertifikate zu entziehen gilt auch für den Fall der Nichtzahlung infolge einer Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder der Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse.

8. Rechte an und Verwendung von Berichten und Zertifikaten

8.1. Wir erstellen Berichte und Zertifikate ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck. Einer Nutzung oder Weitergabe zu anderen Zwecken wird widersprochen..

8.2. Eine Weitergabe von Berichten oder anderen verkörperten Leistungsergebnissen ist nur in vollständiger Form zulässig.

8.3. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von uns erstellten Berichten und sonstigen erzielten Ergebnissen verbleiben bei uns.

8.4. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Nach Beendigung der vertraglichen Tätigkeit von bupZert für den Auftraggeber ist der Auftraggeber ungeachtet einer eventuellen früheren von uns erteilten Zustimmung nicht berechtigt, mit den von uns ausgegebenen Zertifikaten und/oder dem Zertifizierungsstellenlogo und/oder unserer Firma zu werben.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Für Schäden haften wir, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen oder Garantie sowie bei Mängeln der gelieferten Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), schuldhaft verletzt, so haften wir auch bei Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten sowie grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. In diesem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Insoweit gilt entsprechend dem abgeschlossenen Versicherungsschutz bei einfacher Fahrlässigkeit für Verstöße auch gegen Kardinalpflichten eine Haftungshöchstgrenze von EUR 500.000 je Haftungsfall. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9.2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10. Complianceregelung

10.1. Jede Behinderung und jeder Versuch der Beeinflussung der Prüfungshandlungen und Feststellungen von Inspektoren durch den Auftraggeber ist unzulässig. Die bupZert GmbH ist berechtigt, die Prüfung abzubrechen, die Erteilung eines Zertifikats – auch bei Erfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen im Übrigen – zu verweigern und ein bereits erteiltes Zertifikat zurückzuziehen.

10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Einflussnahme eine Vertragsstrafe in Höhe eines Betrages von 4.000 EUR, im Wiederholungsfall von 10.000 EUR, an die Gesellschaft zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche (die vorbehalten bleiben) angerechnet.

10.3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Vorteilsgewährung an Organe oder Personal der bupZert GmbH, insbesondere an mit Prüfungshandlungen beim Auftraggeber befasste Inspektoren, gem. § 299 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sowie §§ 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung im Amt) strafbar ist und die bupZert GmbH, ihre Organe und Mitarbeiter gehalten sind, entsprechende Handlungen zur Anzeige zu bringen.

11. Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

11.1. Sollten sich eine oder mehrere Klauseln der zwischen uns und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB als unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

11.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich Deutsches Recht.

11.3. Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit der Zertifizierungs- und/oder Überwachungstätigkeit von bupZert hat der Auftraggeber die Möglichkeit die von bupZert beauftragte Schlichtungsstelle anzurufen. Die Schlichtungsstelle wird hierzu die Parteien anhören und gegebenenfalls einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Die aktuellen Kontaktdaten der Schlichtungsstelle werden wir jeweils auf unserer Website veröffentlichen.

11.4. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Gerichtsstand das Landgericht Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben. Erfüllungsort ist – wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist – für beide Parteien Berlin.

Stand 01/2020

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